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B.
Haftung
Es werden nur Personen befördert, mit denen ein Beförderungsvertrag
abgeschlossen ist. Die Haftung des Luftfrachtführers
aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach den Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes §§44 ff. Eine Ersatzpflicht
des Luftfrachtführers tritt nach §45 LuftVG nicht
ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen
haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen
konnten.
Die Haftpflicht des Luftfahrtunternehmers ist versichert.
Die Deckungssumme beträgt entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften in der Halterhaftpflicht je nach Ballongröße
3 oder 4,5 bzw. 9 Mio Euro. In der Luftfrachtführerhaftpflicht
für Personenschäden 600.000 Euro und für
Schäden am mitgeführten Gepäck 1.700 Euro
je Person und Schadensereignis. Ferner besteht eine gesetzliche
Unfallversicherung in Höhe von 20.000 Euro je beförderter
Person bei Tod oder Invalidität. Weichen die gesetzlich
vorgeschriebenen Haftungssummen von den genannten Beträgen
zugunsten des Geschädigten ab, so gelten diese.
Schäden und Ersatzansprüche sind dem Luftfrachtführer
unverzüglich anzuzeigen und geltend zu machen. Hat
bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt, so kommen die Vorschriften des §254 BGB
zu Anwendung.
Der verantwortliche Pilot hat während des Starts, der
Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die
geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung zu treffen. Alle beteiligten Personen haben
den hierzu notwendigen Anweisungen Folge zu leisten. Desgleichen
trifft er Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe,
Fahrtdauer und Landeort.
C.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ballonfahrten
-Unser Kleingedrucktes-
Vertragspartner:
§1 Diese AGBs werden automatisch bei der Buchung
eines Fahrscheins Bestandteil des Vertrags, sofern keiner
der Vertragspartner binnen 5 Tagen widerspricht.
§2 Vertragspartner sind das veranstaltende Luftfahrtunternehmen
und
A) bis zum ersten verabredeten Fahrtermin der Auftraggeber
B) nach Vereinbarung eines Fahrtermins wird der jeweilige
Fahrgast zum Vertragspartner.
§3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich,
das der jeweilige Fahrgast Kenntnis von den Geschäfts
-und Beförderungsbedingungen erhält.
Gültigkeit
des Vertrags:
§4 Das Luftfahrtunternehmen kann die Fahrt verweigern,
wenn der volle Fahrpreis nicht entrichtet ist.
§5 Mit Abschluss des Beförderungsvertrags
erwirbt der Passagier den Anspruch auf eine einmalige Beförderung
in einem Heißluftballon. Ein Anspruch besteht nur
bei Vorlage eines entsprechend gültigen Fahrscheins.
§6 Der Ballonfahrschein ist 2 Jahre gültig
(maßgeblich ist das Datum auf dem Flugschein).
Sonderregelungen sind im Einzelfall nach Absprache möglich.
In begründeten Fällen kann der Fahrschein verlängert
werden. Die Verlängerung ist nur gültig in schriftlicher
Form.
§7 Zur Vereinbarung eines Fahrtermins setzt
sich der Passagier telefonisch mit dem Unternehmen in Verbindung.
Voraussetzung zum Start: Flugtaugliches Wetter. Wegen der
Wetterabhängigkeit bedürfen Startermine und Startplatz
einer Bestätigung. Wir geben diese dann telefonisch,
durch Bandansage, per Mail oder SMS.
§8 Maßgeblich für einen Fahrtermin
sind die von uns gemachten Terminvorschläge. Bei Terminabsagen
aufgrund von Wetterbedingungen, Prüfterminen, oder
behördlichen Auflagen hat der Gast Anspruch auf Ausweichtermine.
Terminverschiebungen sind nur bis 24h vorher möglich.
§9 Für telefonische Erreichbarkeit und
pünktliches Erscheinen ist der Passagier selbst verantwortlich.
Sollte er zum vereinbarten Starttermin verhindert sein,
so hat er dies spätestens 24h vorher mitzuteilen, oder
eine geeignete Ersatzperson zu stellen. Bei Nichterscheinen
verfällt der Fahrschein. Eine Rückerstattung ist
in diesem Fall ausgeschlossen.
§10 Eine Haftung für Gepäck, Foto-
und Filmgerät wird nicht übernommen. Bei Mitnahme
ist der Fahrgast selbst für die stoßsichere Verwahrung
während der gesamten Start-, Fahr-, und Landezeit verantwortlich.
§11 Der Pilot entscheidet eigenverantwortlich
und allein nach luftfahrtrechtlichen Regeln im Sinne der
Sicherheit der Passagiere, ob und von welchem Startort die
jeweilige Ballonfahrt stattfindet. Die Passagiere müssen
daher gegebenenfalls auch von einem anderen als dem gewünschten
Startort aus starten.
§12 Der Pilot entscheidet eigenverantwortlich
und allein nach luftfahrtrechtlichen Regeln über die
Dauer und Länge einer Ballonfahrt sowie über Fahrthöhe
und Landeort. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Alle beteiligten
Personen haben den hierzu notwendigen Anweisungen Folge
zu leisten.
Rücktritt
vom Vertrag
§13 Die Rückerstattung von Gutscheinen,
Freifahrtscheinen und Fahrscheinen aus Verlosungen ist generell
ausgeschlossen.
§14 Tritt der Passagier vom Beförderungsvertrag
zurück, so werden für Kosten und Verwaltungsaufwand
folgende Gebühren berechnet: Bis einen Monat nach Ausstellung
pauschal € 25, ab dem 2. Monat zzgl. 7% des Flugpreises
für jeden angefangenen Monat. Nach dem ersten verbindlich
vereinbarten Termin ist eine Stornierung nicht mehr möglich.
Rückerstattung nur gegen Vorlage des gültigen
Fahrscheins.
§15 Sollten einzelne Bestimmungen, oder Teile
hiervon ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.
§16 Gerichtsstand ist 21255 Tostedt
Stand
01.03.2007
Heide und Hanse Luftfahrt GmbH
Im Dorf 48 — 21256 Handeloh
Genehmigtes Luftfahrtunternehmen NIB 202 — Amtsgericht
Tostedt HRB 4591
TEL: 04187 7899 — FAX: 04187 6007899
info‹ät›hanseballon.de
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